Impressum

Anschrift

Reitclub Ulrichshof e.V.
Schleifenstraße 45 1/3
86343 Königsbrunn
Telefon: 08231 / 7609
Telefax: 08231 / 917311

Allgemeine Fragen:              info@rc-ulrichshof.de
Fragen zum Reitunterricht:  schulpferd@rc-ulrichshof.de
Fragen zum Internetauftritt: webmaster@rc-ulrichshof.de

Anfahrt

Link zum Google Maps Routenplaner

Satzung

Vereinssatzung Reitclub Ulrichshof e.V., Königsbrunn

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Reitclub Ulrichshof“ und hat seinen Sitz in Königsbrunn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, den Reitsport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des § 17 des Steueranpassungsgesetzes  i.V. mit der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Es ist politisch und konfessional neutral. Er soll Mitglied des Landessportverbandes werden.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: 
1. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Reitbetriebes. 
2. Durchführung von Reitstunden.
3. Teilnahme an Vereinsmeisterschaften und Turnieren.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder gut beleumundete Reitsportfreund werden.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Junioren, .Jugendlichen und Kindern, sowie passiven Mitgliedern. 
– Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil – die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 21. Lebensjahr vollendet haben.
– Junioren sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 21 Jahre alt sind.
– Jugendliche und Kinder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
– Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder, Junioren sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von fünf Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benützen.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche auf tatsächlich entstandene Auslagen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder sind verpflichtet
1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten, 
4. die Grundsätze des Tierschutzes bei der Haltung, Pflege und Ausbildung der Pferde jederzeit zu beachten und auch außerhalb von Turnieren die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) nebst Ausführungsbestimmungen einschließlich der Rechtsordnung sowie die Entscheidungen der Disziplinarkommission des Bayerischen Reit- und Fahrverbandes e.V. anzuerkennen.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der 
Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01. Januar des folgenden Geschäftsjahres.
Die Mitgliedschaft endet 
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss
Die Austrittserklärung hat schriftlich mittels eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
Der Ausschluss erfolgt
1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist,
2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
3 wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
4. wegen groben, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
5. aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, die die Vereinsdisziplin berühren.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung oder zu freiwilligem, sofortigem Austritt zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgebühr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge werden vom Vorstand bestimmt.

§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier
5. dem Jugendleiter
6. dem Beauftragten für den Reitbetrieb
7. dem Technischen Leiter.
Der 1. und 2. Vorstand sind gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB jeder allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 250,– EURO (Ausnahme Futterkasten) belasten, bedarf der Zustimmung des Vorstandschaft. Für Rechtsgeschäfte bis 250,– EURO sind der Kassier und einer der beiden Vorsitzenden zuständig.
Zum Abschluss von langfristigen Verträgen, Grundstückskäufen und Erstellung von Gebäuden ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und des 1. oder 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der vierte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der anwesenden Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung
4. Die Beschlussfassung der Satzungsänderungen
5. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe sowie Briefwahl sind unzulässig. 
Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
Die Wahl der Vorstandschaft sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienen Mitglieder darauf anträgt, sonst durch Zuruf.
Bei der Wahl der Vorstandschaft ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu veröffentlichen.

§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist eine Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung von Vereinszwecken verwendet.
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Rote Kreuz zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.